Vereinssatzung

des Kultur- und Sportvereins Eschenrod

§ 1 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO)

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Kultur- und Sportverein Eschenrod“, abgekürzt KSV Eschenrod. Er wurde gegründet am 23. Mai 1959. Der Verein ist dem Landessportbund Hessen e.V. Frankfurt/M angeschlossen. Der Sitz des Vereins ist 63679 Schotten-Eschenrod.

(2) Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr und läuft vom 1. Januar eines jeden Jahres bis zum 31. Dezember.

(3) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Diese können pauschal bis zur Höhe eines gesetzlich zulässigen Betrages erstattet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Personen unter 18 Jahren haben mit der Beitrittserklärung die schriftliche
Zustimmung eines Elternteils oder des Personenberechtigten vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch den Tod
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) wenn ohne Grund für mindestens 2 Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind,
e) bei vereinschädigendem Verhalten, insbesondere bei grober Missachtung der Vereinssatzung oder der Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaften Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins kann Ausschluss erfolgen. Der Ausschluss wird durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Von dem Zeitpunkt an, in dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den Vorstand benachrichtigt worden ist, ruhen alle Funktionen und Rechte des Mitglieds. Das Mitglied hat sämtliche in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände unverzüglich an den Vorstand herauszugeben.

(3) Bei einem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand, bestehend aus den 2 Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, Schriftführer, Kassenwart, erster und zweiter Spielerausschuss, Jugendleiter und 5 Beisitzern, wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Beisitzern,
2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
3. die Ausschließung eines Mitgliedes,
4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag öffentlich bekanntgegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.

(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Personenwahl kann durch Handzeichen oder auf Antrag durch Stimmzettel abgestimmt werden. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und Amtsgericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

 

§ 7 Vorstand des Vereins

(1) Zu Vorstandmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt, die Stellvertretenden Vorsitzenden allerdings nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Vor Entscheidungen, die eine Abteilung des Vereins berühren können, sind der Beauftragte der betreffenden Abteilungsowie der 1. oder 2. Spielerausschuss und der Jugendleiter anzuhören.

 

§ 8 Auflösung und Zweckänderung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.